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Die erweiterte Registrierungspflicht: Das müssen gastronomische Betriebe jetzt beachten ​

Täglich sind Tausende von Verpackungen im Umlauf: Im Supermarkt, beim Onlineshopping, in der Apotheke oder beim Coffee to go – vieles von dem, was wir brauchen, ist verpackt. Für die Herstellung dieser Verpackungen werden jedoch kostbare Ressourcen verwendet und ein verantwortungsvolles Produktions- und Konsumverhalten ist maßgeblich. Aufgrund dessen gibt es das Verpackungsgesetz. Ziel des Gesetzes ist es, sowohl den Schutz der Umwelt als auch einen fairen Wettbewerb zu sichern. Es soll dabei helfen, Abfälle zu vermeiden, hochwertig zu verwerten und Rohstoffe in den Kreislauf zu führen. Dabei werden auch Hersteller in die Pflicht genommen, Verantwortung für den ganzen Lebenszyklus ihrer Verpackungen zu übernehmen und damit ihrer Produktverantwortung gerecht zu werden.  

Die erweiterte Registrierungspflicht

Seit dem 01.07.2022 gibt es eine Novelle des Gesetzes, die die Registrierungspflicht von Verpackungen betrifft. Aufgrund dessen sollten sich alle Letztvertreibenden von Verpackungen mit der erweiterten Registrierungspflicht beschäftigen. Doch was bedeutet die Pflicht – vor allem für Gastronom:innen?

Dies bedeutet, dass alle Unternehmen, die gewerbsmäßig in Deutschland mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen, sich im Verpackungsregister LUCID registrieren müssen. Beispiele hierfür sind Serviceverpackungen wie Pizzakartons, Nudelboxen und Einwegbecher. Bislang galt diese Pflicht nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die wie die zuvor genannten Beispiele bei privaten Endverbraucher:innen als Abfall anfallen. Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht wie Mehrwegverpackungen waren hiervon ausgeschlossen. Dies ändert sich nun und auch diese Verpackungen sind ab jetzt registrierungspflichtig. Was ist damit genau gemeint?

Verpackungsarten​

Ab Juli 2022 sind nun auch Betriebe in der Pflicht, die folgende Verpackungen in Verkehr bringen: 

  • Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch i.d.R. nicht bei privaten Endkonsumierenden zu Abfall werden
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  • Transportverpackungen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist
  • Mehrwegverpackungen

Das Verpackungsregister LUCID

Wenn also ab dem 01. Juli 2022 beispielsweise Mehrwegverpackungen von gastronomischen Betrieben in Verkehr gebracht werden, müssen Gastronom:innen die Verpackungsart bei der erstmaligen Registrierung im Verpackungsregister angegeben. Falls schon eine Registrierung vor dem 01. Juli 2022 erfolgt ist, muss die Verpackungsart durch eine Änderungsregistrierung angegeben werden. Bei oben genannten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen wie Mehrwegverpackungen müssen im Gegensatz zu systembeteiligungspflichtigen Verpackungen keine Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen getätigt werden. Hier reicht die Bestätigung der einzelnen Verpackungsarten.

Speisen und Getränke To-Go

Einen guten Überblick über verpackungsrechtliche Pflichten für den Außer-Haus-Verzehr von Speisen und Getränken gibt beispielsweise nachfolgende Grafik der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister:
Webseite LUCID

Klingt kompliziert?

Keine Sorge, die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister bietet Hilfestellung in unterschiedlicher Form an. Bei Fragen können Betriebe beispielsweise auf ein detailliertes FAQ, Checklisten und Erklärfilme zurückgreifen. Speziell zum Thema Serviceverpackungen in der Gastronomie findest du hier weiterführende Infos.